Wir sind eine offene Ganztagsschule und bieten die Möglichkeit einer ergänzenden Förderung und Betreuung.
Der Träger ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule werden alle Kinder während der Schulzeit von 7:30 bis 13:30 Uhr (kostenfrei) betreut.
Folgende Betreuungsmodule für die Aufnahme und Teilnahme von Schüler:innen (bis einschließlich Jahrgangsstufe 6) an einer ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) an allgemeinbildenden Schulen stehen zur Verfügung:
Die Module sind kombinierbar.
Für die Klassenstufen 1 bis 3 ist die Betreuung kostenfrei. Ab Klassenstufe 4 ist die Betreuung kostenpflichtig.Weitere Informationen zur Beantragung von Betreuungsmodulen befinden sich auf: https://service.berlin.de/dienstleistung/324901/
(Stand: 22.07.2024).
Betreuung
Laut § 10a der SchüFöVO ist eine ganzjährige Betreuung gewährleistet.
Die ergänzende Förderung und Betreuung wird ganzjährig auch während der Ferien angeboten. An unterrichtsfreien Tagen wird die Betreuung aller Schülerinnen und Schüler, die ergänzende Förderung und Betreuung auch in den Ferien in Anspruch nehmen, gewährleistet.
Die Anmeldung für die Ferien erfolgt über eine schriftliche Bedarfsabfrage, die wir den Schüler:innen und Erziehungsberechtigten rechtzeitig aushändigen.
Wo und wie die Betreuung in den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen stattfindet entnehmen Sie bitte der Übersicht „Betreuung am anderen Ort“.
Schulessen
Laut § 26 der SchüFöVO haben alle Schüler:innen der Jahrgänge 1-6 einen Anspruch auf ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen.
Die Schüler:innen nehmen das Mittagessen in der Mensa der Friedrichshagener Grundschule (09G27) ein.
(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einem kostenbeteiligungsfreien Mittagessen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes bei dem Essensanbieter der Schule anzumelden. Der Essensanbieter und die Erziehungsberechtigten schließen einen Vertrag über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an dem kostenbeteiligungsfreien Mittagessen. Der Vertrag enthält insbesondere Angaben zu Namen und Vornamen der Schülerin oder des Schülers, zu der besuchten Schule und Klasse, zu den Wochentagen der Mittagessensteilnahme und zu eventuellen Nahrungsmittelallergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Zudem werden Regelungen zu einer Abmeldung der Schülerin oder des Schülers vom Mittagessen und zur Kündigung des Vertrages getroffen. Der Vertrag endet mit dem Verlassen der Schule oder in dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin oder der Schüler nicht mehr zu den Berechtigten nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes gehört.
(2) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht an dem Mittagessensangebot teil, haben die Erziehungsberechtigten den Essensanbieter hierüber mindestens drei Tage im Voraus bis 9 Uhr zu informieren und ihr Kind von der Teilnahme an dem Mittagessen abzumelden. Ist eine Vorabinformation nach Satz 1 nicht möglich, haben die Erziehungsberechtigten, sobald sie Kenntnis von der Nichtteilnahme ihres Kindes haben, ihr Kind unverzüglich für den oder die betreffenden Tage von der Teilnahme am Mittagessen abzumelden. Bei einer Nichtteilnahme auf Grund von Wandertagen, Schülerfahrten oder aus anderen schulbedingten Gründen, die die gesamte Klasse betreffen, informiert die Schule den Essensanbieter.
(3) Holt die Schülerin oder der Schüler ein bestelltes Mittagessen an mehr als acht Tagen eines Monats unentschuldigt nicht ab, hat der Essensanbieter die Schule und die Erziehungsberechtigten hierüber zu informieren. Die Schule wirkt im Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten darauf hin, dass das bestellte Mittagessen abgeholt wird und an Tagen, an denen die Schülerin oder der Schüler nicht am Mittagessen teilnimmt, dieses vorab abbestellt wird. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler weiterhin unentschuldigt nicht am Mittagessen teil und übersteigt die Anzahl des unentschuldigt nicht abgeholten Mittagessens in zwei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils acht Fälle, kündigt der Essensanbieter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Mittagessensvertrag zum Ende des laufenden Monats. Unentschuldigt im Sinne der Sätze 1 und 3 ist eine Nichtteilnahme am Mittagessen in der Regel dann, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht innerhalb der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 vom Mittagessen abgemeldet wurde. Ein nicht vorhersehbares und nicht zu vertretendes Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Mittagessen, insbesondere auf Grund einer plötzlichen Erkrankung, gilt nicht als unentschuldigte Nichtteilnahme am Mittagessen.
(4) Erklären die Erziehungsberechtigten gegenüber dem Essensanbieter, dass ihr Kind zukünftig regelmäßig an der Mittagessensversorgung teilnehmen wird, können die Erziehungsberechtigten erneut einen Vertrag mit dem Essensanbieter abschließen. Der Essensanbieter ist zwei Monate nach der wirksamen Kündigung eines Mittagessensvertrages nach Absatz 3 Satz 3 verpflichtet, erneut einen Vertrag mit den Erziehungsberechtigten zu schließen. Bei wiederholten wirksamen Kündigungen eines Mittagessensvertrages durch den Essensanbieter erhöht sich die Wartezeit nach Satz 2 bis zum möglichen Abschluss eines neuen Mittagessensvertrages mit jeder wirksamen Kündigung um jeweils einen Monat.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.